Statuten des Jagdgebrauchshundeklub Obersteiermark in der geltenden fassung
(per 24. März 2012)

§1 Name und Sitz des Klubs

Der Klub führt den Namen „JAGDGEBRAUCHSHUNDEKLUB Obersteiermark“ (JGHK-OSTMK) und hat den Sitz in Kammern im Liesingtal.

Der Klub ist Mitglied des Österreischischen Kynologenverbandes Wien (ÖKV) und des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes (ÖJGV) unter der Patronanz des Federation Cynologique Internationale, Thuin-Belgien (FCI)

§2 Zweck des Klubs

Der Jagdgebrauchshundeklub Obersteiermark bezweckt die aus der Mensch-Tier-Beziehung erwachsenen Anliegen, soweit diese den Hund betreffen, zu vertreten.

Der Klub, dessen Tätigkeit gemeinnützig, mildtätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt unter anderem die Allgemeinheit zu fördern, seine Tätigkeit dem Gemeinwohl auf dem geistigen u. kulturellen, sittlichem u. materiellem Gebiet.

Er dient ausschließlich der Förderung der genannten Zwecke für das Bundesland Steiermark durch:

a)     Förderung der Jagdgebrauchshunde
b)     Führung des Jagdhundes und dessen Prüfung
c)     Führerkurse, Schauen u. Gebrauchsprüfungen
d)     Fachmäßige Haltung und Führung des Gebrauchshundes
e)     Vermittlung kostenlos, junger und abgeführter Hunde ins besonders in Jägerkreisen
f)      Regelmäßige Veranstaltung von Mitgliederversammlungen und Abrichtekurse
g)     Abhaltung von fachlichen Vorträgen
h)     Vorschläge zu Leistungsrichteranwärtern, Einladung v. Leistungsrichtern, Formwertrichtern b. Führerkursen, Schauen u. Leistungsprüfungen
i)      Herausgabe eines Kluborganes, Redaktion von Verlautbarungen für die Zeitschrift „Der Anblick“, „Österr. Weidwerk“ u. St. Hubertus“
j)      Wahrung aller kynologischen Interessen gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden

§3 Klubjahr

Als Klub- u. Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

§4 Aufbringung der Mittel-Finanzen

a)     Das Klubvermögen setzt sich aus Mitgliedsbeträgen, Erträgen aus Veranstaltungen, Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen zusammen
b)     Jede persönliche Haftung der Mitglieder und der Organe für die finanziellen Verpflichtungen des Klubs ist ausgeschlossen, letztere werden ausschließlich aus dem
Klubvermögen gedeckt.

§5 Mitglieder

Es gibt folgende Mitglieder

  • Ehrenmitglieder

  • Ordentliche Mitglieder

Ad erster Punkt) Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung über Vorschlag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss f. besondere Verdienste um den Klub und anerkannte Leistungen.

Ad zweiter Punkt) ordentliche Mitglieder werden vom Vorstand aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung und es entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.

Die Mitgliedschaft wird aktiv, wenn der Mitgliedsbeitrag eingegangen ist.

§6 Mitgliedsbeitrag

Den Mitgliedsbeitrag bestimmt die Mitgliederversammlung, kann jedoch, wenn es besondere Umstände erfordern, vom Vorstand neu festgesetzt werden.

Personen bis zum 18.Lebensjahr (Unterschrift des gesetzl. Vertreters auf der Beitrittserklärung), Studenten, u. Schüler zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.

Der Mitgliedsbeitrag ist mittels Zahl- od. Erlagscheines bis spätestens Ende März jeden Jahres portofrei einzuzahlen oder durch den Kassier per Postnachnahme einzuheben.

Nur die Zahlung des gesamten Mitgliedsbeitrages gewährt den Mitgliedern für das laufende bzw. abgelaufene Geschäftsjahr die zustehenden vollen Rechte. Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag für das laufende nicht bezahlt haben, können in der Mitgliederversammlung ihr Antrags- sowie aktives u. Passives Wahlrecht nicht ausüben.

§7 Rechte der Mitglieder

  1. Grundsätzlich steht jedem Mitglied so ferne im Folgenden nicht anders bestimmt wird, das Recht zu, alle Einrichtungen des Klubs zu benützen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen, Klubnachrichten zu beziehen und das Klubabzeichen zu tragen.

  2. Aktives u. Passives Wahlrecht; weiters das recht, Anträge in der Mitgliederversammlung oder jederzeit an den Vorstand zustellen.

§8 Pflichten der Mitglieder | (§22 Datenschutzgesetz 1978)

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Klubs zu fördern, die Satzungen und Beschlüsse der Organe zu befolgen und die vorgeschriebenen Beiträge zu bezahlen.

  2. Von der Pflicht zur Leistung von Beiträgen sind Ehrenmitglieder (Spenden) ausgenommen.

  3. Über Antrag können Zahlungserleichterungen und Nachlässe vom Vorstand gewährt werden.

  4. Die Mitglieder des Jagdgebrauchshundeklubs Obersteiermark erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung sämtlicher den JGHK-OSTMK überlassenen bzw. bekannt gewordenen Daten für die Abwicklung der in diesen Satzungen festgelegten Aufgaben

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann enden:

  • Tod

  • Freiwilligen Austritt

  • Streichung

  • Ausschluss

Ad erster Punkt) der freiwillige Austritt aus dem Klub ist dem Vorstand schriftlich bis zum 1.Dezember des Kalenderjahres anzuzeigen

Ab zweiter Punkt) zur Streichung eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, wenn trotz Postnachnahme keine Zahlung der ausständigen Beträge erfolgt.

ad vierter Punkt) ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich unehrenhafter, unweidmännischer Handlungen schuldig macht oder die Belange des Klubs schädigt oder dies auch nur verursacht.

Das Verfahren auf Ausschluss kann der Vorstand von sich aus oder über einen schriftl. begründeten Antrag eines Mitgliedes einleiten. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung zuhanden des Vorstandes an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung und die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

Ausgeschiedene, freiwillig ausgetretene, gestrichene od. ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens alle Mitgliedsrechte. Es besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung von geleisteten Mitgliedsbeiträgen od. auf das Klubvermögen.

Zahlungsverpflichtungen sind zu erfüllen und samt allfälligen Mahn- u. Eintreibungsspesen ein klagbarer Anspruch des Klubs. Gerichtsstand ist Leoben.

§10 Organe des Klubs

  • Mitgliederversammlung

  • Klubleitung (Vorstand)

  • Rechnungsprüfer

  • Schlichtungseinrichtung

§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die obere Instanz des Klubs. Der Klub hält jedes Jahr im ersten Viertel des Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, zu der die Mitglieder vom Obmann im Einvernehmen mit dem Vorstand schriftlich min. 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

Der Vorstand ist verpflichtet, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn dies von 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.

Die ordentliche u. außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn min. die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Wenn zur festgesetzten Zeit die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder weniger als die Hälfte beträgt, wird eine halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten abgehalten, die bei jeder Anzahl von Anwesenden beschlussfähig ist.

Nur persönlich anwesende Mitglieder haben Stimmrecht, eine Stellvertretung od. schriftliche Ausübung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen. Eine Satzungsänderung sowie die Auflösung des Klubs, die Ernennung von Ehrenmitgliedern u. Ehrenobmann benötigt ein 2/3-Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Für alle anderen Beschlüsse, auch für die Wahl, ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Die Abstimmung erfolgt durch Hände erheben. Auf Verlangen von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen.

Den Vorsitz in den Versammlungen führt der Obmann des Klubs, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter; wenn auch dieser verhindert sein sollte, dass dienst älteste anwesende Vorstandsmitglied. Für die Durchführung der Wahlen ist vom scheidenden Vorstand ein Wahlleiter zu benennen.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Feststellung der Zahl der Anwesenden, die Beschlussfähigkeit, die Art der Abstimmung und das Stimmenverhältnis zu jedem zur Abstimmung gelangten Punkt der Tagesordnung und den Inhalt der gefassten Beschlüsse zu enthalten hat.

Die Genehmigung des Protokolls hat auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Wirkungskreis der Mitgliederversammlung

  1. Entgegennahme der Berichte:

    Des Obmanns,
    des Kassiers,
    der Rechnungsprüfer.

  2. Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer

  3. Wahl des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren sowie die Bestätigung der jährlich kooptierten Folgefunktionäre. Die Wahl des Vorstandes hat in der Regel nach dem vom Vorstand vorgelegten Wahlvorschlag zu erfolgen. Findet der Wahlvorschlag des Vorstandes keine Annahme, so hat die Mitgliederversammlung ein Wahlkomitee zu ernennen, dessen Wahlvorschlag auf der nämlichen Mitgliederversammlung zu Abstimmung zu bringen ist.

  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  5. Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

  6. Beschlussfassung über alle vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Anträge

  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  8. Wahl zweier Vertreter aus dem Kreise des Vorstandes und deren Stellvertreter in den ÖKV

  9. Entscheidung über Berufungen

  10. Beschlussfassung über freie Anträge von Mitgliedern, die nur dann in Behandlung zu ziehen sind, wenn diese wenigstens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Ausfertigung beim Vorstand eingereicht wurden.

  11. Ehrungen hervorragend verdienter Persönlichkeiten durch Ernennung zum Ehrenobmann

  12. Änderung der Satzungen und freiwillige Auflösung des Klubs.

§12 Die Klubleitung (Vorstand)

Die Klubleitung besteht aus dem:

  1. Obmann

  2. Obmann-Stellvertreter

  3. Schriftführer

  4. Kassier

  5. 2 – 6 (Minimum – Maximum) Beiräten

Wirkungskreis des Vorstandes:

  • Die Führung des Klubs obliegt in gemeinsamer Verantwortung

Vom Vorstand bestellte und mit besonderen Aufgaben betraute Funktionäre (Gebietsvertreter) haben im Vorstand weder Sitz noch Stimme. Sie können aber ebenso wie jedes andere stimmberechtigte Mitglied oder andere Fachleute fallweise vom Vorstand eingeladen werden und an den Vorstandsitzungen teilnehmen.

Bei Ausscheiden eines in der Mitgliederversammlung gewählten Funktionärs ist der Vorstand berechtigt, an seine Stelle ein anderes, wählbares Klubmitglied zu kooptieren. Die Bestätigung hierzu ist nachträglich auf der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, von denen mindestens vier anwesend sein müssen, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.

Der Vorstand entscheidet in allen Fällen, welche durch die Satzungen nicht ihre Erledigung finden können.

  • Der Obmann und der Stellvertreter vertreten den Klub nach außen und innen.

Rechtsverbindliche Urkunden, Schriftverkehr mit Behörden und dem ÖKV bedürfen der Unterschrift des Obmannes, des Schriftführers oder deren Stellvertreter gemeinsam, indem sie neben dem Handstempel des Klubs ihren Namen und die Funktion beisetzen.

In Geldangelegenheiten zeichnet der Kassier mit dem Obmann oder bei Verhinderung mit dem Obmann-Stellvertreter. In Angelegenheiten, keinen Aufschub dulden, kann der Obmann in allen Bereichen entscheiden.

Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand.

  • Den Beiräten können vom Obmann im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand besondere Aufgaben übertragen werden.

§13 Rechnungsprüfer

  1. Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.

  2. Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§12 Abs. 2) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan (Vorstand) und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§14 Schlichtungseinrichtung

  1. Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen.

  2. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan (Vorstand) ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichtes kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§577 ZPO eingerichtet wird.

§15 Materielle Entschädigungen

Alle Organe (Vorstandsmitglieder) des Klubs versehen ihre Funktionen ehrenamtlich.

Materielle Vorteile dürfen ihnen aus ihrer Funktionstätigkeit nicht zukommen, doch können sie aus der Wahrnehmung ihrer Amtspflicht und Funktion entstehende Unkosten sowie außerordentliche Leistungen und Arbeiten nach Fassung eines Vorstandbeschlusses darüber in angemessener Höhe ersetzt werden.

§16 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Entsprechende Anträge setzt der Vorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses in der Mitgliedversammlung ist 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§17 Auflösung des Klubs

Die freiwillige Auflösung des Klubs kann in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenverordnung zu verwenden.

Eine andere Verwendung insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder, ist ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Klubs beschließt, hat auch über die Verwertung des Klubvermögens zu beschließen, welches auch bei einer behördlichen Auflösung des Klubs der Steirischen Jägerschaft mit der Bestimmung zu übergeben ist, es nutzbringend anzulegen und wenn eine neue gleichgerichtete Organisation mit dem Ziele des Jagdgebrauchshundeklubs Obersteiermark ins Leben gerufen wird, dieser dasselbe mit den aufgelaufenen Zinsen zu übergeben.

§18

Alle vorhergehenden Satzungen sind somit aufgehoben.

Mürzzuschlag, 24.März 2012